Vereinssatzung für den
Turnverein „Viktoria“ Blatzheim 1920 e.V.
Präambel:
Sportliche Betätigung ist eine Maßnahme zur Erhaltung der Gesundheit und zur sinnvollen Gestaltung der Freizeit.
§1
Name, Sitz und Zweck
Der TV “Viktoria” Blatzheim 1920 e. V. mit Sitz in 50171 Kerpen – Blatzheim erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports, Insbesondere des Gesundheitssports und der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird
verwirklicht durch die Durchführung sportlicher und pädagogischer Veranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:
Schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Aufnahmegesuche jugendlicher Mitglieder unter 18 Jahren müssen die Unterschrift eines
gesetzlichen Vertreters enthalten. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so ist die Ablehnung dem Antragsteller schriftlich zu begründen.
Zahlung eines eventuellen Aufnahmebeitrages.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme
aufgefordert.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Beitragspflicht ruhen lassen.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Mitgliedschaft kann durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand zugestellt
werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes
oder vereinsschädigendes Verhalten). Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die
Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber
zu erfüllen.
§6
Organe
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§7
Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, und zwar im 1. Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie hat neben den satzungsgemäßen Funktionen folgende Aufgaben:
Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr.
Entlastung und Wahl eines Vorstandes, falls der Vorstand 2 Jahre im Amt ist.
Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages. Beitragsänderungen müssen auf der Tagesordnung angekündigt werden.
Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung angekündigt werden.
Genehmigung höherer Investitionen; auch dies muss auf der Tagesordnung angekündigt werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert werden. Das Protokoll muss von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet werden.
§8
Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an stimmberechtigt.
§9
Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Personen:
Vorsitzende/r
stellvertretende/r Vorsitzende/r und Geschäftsführer/in
Kassenwart/in
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind die gesamthandlungsberechtigten, gesetzlichen Vertreter des Vereins.
Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden Personen:
Schriftführer/in
Sportwart/in
Jugendwart/in
Pressewart/in
Sozialwart/in
Abteilungswart/in für jede bestehende Abteilung im Verein
zwei Beisitzer/innen
Die einzelnen Abteilungen haben ein Vorschlagsrecht für die jeweiligen Abteilungswarte.
Eine Aufstockung des erweiterten Vorstandes kann mit 3/4 – Mehrheit bei der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines geschäftsführenden Vorstandmitgliedes muss zwecks Neuwahl dieses Amtes binnen sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen
werden.
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, bestellt der übrige Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Vorstandswahl.
§10
Wahl des Vorstandes
Steht bei einer Mitgliederversammlung die Wahl eines neuen Vorstandes an, so muss zuerst der alte Vorstand auf Antrag eines anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedes entlastet
werden. Im Anschluss daran werden ein Wahlleiter und zwei Wahlhelfer von der Versammlung gewählt. Unter dem Vorsitz des Wahlleiters erfolgt dann die Wahl des Vorstandes, und zwar in der nach §8
vorgegebenen Reihenfolge.
Die Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen der stimmberechtigten Mitglieder. Stellt jedoch ein Mitglied dem Antrag auf geheime Wahl oder stehen für ein Amt zwei oder mehr
Personen zur Wahl, so muss in jedem Fall geheim gewählt werden. Die Auszählung erfolgt durch die Wahlhelfer und den Wahlleiter, der das Ergebnis bekannt gibt und für die Vernichtung der
Stimmzettel verantwortlich ist.
Ist eine Person, die sich zur Kandidatur für ein Amt stellen möchte, bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend, so ist eine Wahl möglich, wenn das schriftliche
Einverständnis des Betreffenden dem Wahlleiter vorliegt.
Sollte ein Amt aus dem geschäftsführenden Vorstand bei der Wahl nicht besetzt werden, so ist nach 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl
einzuberufen.
Kann ein Amt des erweiterten Vorstandes nicht besetzt werden, so kann die Mitgliederversammlung den Vorstand beauftragen, auf der nächsten Vorstandssitzung ein Mitglied des
Vereins für dieses Amt zu benennen.
Wählbar für den geschäftsführenden Vorstand sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; für den erweiterten Vorstand gilt eine Altersgrenze von 16
Jahren.
Die Übernahme von zwei Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes durch eine Person ist nicht zulässig.
Die Übernahme von mehr als zwei Vorstandsämtern durch eine Person ist nicht zulässig.
§11
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die die Kasse prüfen und der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Prüfung mitteilen.
§12
Abstimmungen
Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder getroffen; juristische Personen können einen
Bevollmächtigten entsenden. Alle Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn jemand beantragt geheime Abstimmung.
§13
Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattgegeben, wenn er in einer Mitgliederversammlung eine
3/4-Mehrheit findet.
§14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche, Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder einen entsprechenden, begründeten Antrag
stellen.
§ 15
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer als die Liquidatoren des Vereins
bestellt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an das Deutsche Rote
Kreuz Stadtverband Kerpen (Ortsgruppe Blatzheim) die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§16
Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Gericht in Kerpen zuständig.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.04.2011 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Kerpen - Blatzheim, den 08.04.2011
Unterschriften
Name Vorstandsfunktion
1. Vorsitzender
Geschäftsführer
Kassenwart